Vermietbedingungen (AVB).
Allgemeine Vermietbedingungen für unsere Motorradanhänger
Fahrzeugzustand, Reparaturen:
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie den Anhänger ordnungsgemäß zu sichern und zu verschließen.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 50 EUR beauftragen.
Reservierungen, Buchungen:
Im Falle der Stornierung des gebuchten Anhängers oder bei Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt wird Schadensersatz in folgender Höhe fällig:
Bis 8 Wochen vor Mietzeitraum 40 % vom Mietpreis
Bis 4 Wochen vor Mietzeitraum 60 % vom Mietpreis
Bis 1 Woche vor Mietzeitraum 100 % vom Mietpreis
Sollte der Anhänger erst zur Übernahme storniert werden oder nicht abgeholt werden ist der volle Mietpreis zu zahlen !!
Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland:
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Anhängers einen gültigen Führerschein und Personalausweis vorlegen. Von beidem sind Kopien mitzubringen die Beim Anbieter verbleiben.
Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs dieses Dokument nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Der Trailer darf nur von dem Mieter (bei Firmenkunden mit deren Zustimmung auch von deren Arbeitnehmern) oder dem im Mietvertrag angegebenen Personen geführt bzw. genutzt werden.
3. Autobahn- und Straßennutzungsgebühren im In- und Ausland sind vom Mieter zu Zahlen.
4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5. Eine Auslandsnutzung unserer Mietanhänger ist für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen unsere Anhänger nicht genutzt werden dürfen, kann vor Reservierung telefonisch erfragt werden.
6. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. Berechtigt 1A-Motorrad-Transporte zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der 1A-Motorrad-Transporte auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3., oder 5. entsteht, bleibt unberührt.
Mietpreis:
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und einen Anhänger VOLLKASKOVERSICHERUNG mit EUR 300,- Selbstbeteiligung, einschlieslich Teilkasko mit EUR 150,- Selbsbeteiligung. Im Schadensfall trägt die Selbstbeteiligung der Mieter.
Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzug:
1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitigerrückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von einem Monat, so ist die Miete in Zeitabschnitten von einem Monat und zu Beginn eines jeden Monats zu entrichten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, mit Buchungsbestätigung durch uns 50% der Mietgebühr, den Rest bei Übernahme des Anhängers zu entrichten.
. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
3. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
Versicherung:
Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht:
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten.
Haftung des Vermieters:
1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ersatzanspruch bei Anhängerausfall besteht nicht.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Haftung des Mieters:
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder ähnliches.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 18 , es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
4. Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Benutzung der Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Lkw bzw. einer Fahrzeugkombination bestehend aus Lkw und Anhänger 12 t erreicht oder überschreitet. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Gebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
Rückgabe des Fahrzeuges:
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
Kündigung:
1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
• nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
• Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
2. Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
• dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
• der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;
• mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
3. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Service:
1. Der Mieter erkennt bei Inanspruchnahme des Mietvertrages, den er bei jeder Anmietung erhält, auch ohne Unterschriftsleistung für sich als verbindlich an.
2. Der Mieter versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss der Mietverträge im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Er verpflichtet sich, den Vermieter über alle Änderungen, hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis und seiner Anschrift in Kenntnis zu setzen.
Datenschutzklausel:
1. Die Firma 1a-motorrad-transporte ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Firma 1a-motorrad-transporte oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: 1a-motorrad-transporte, Klaus Haselböck, Kennwort: Widerspruch, Fischbacher Weg 10, 65719 Hofheim, oder per E-Mail an: post@1a-motorrad-anhaenger.de
Allgemeine Bestimmungen:
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
Gerichtsstand, Schriftform:
Mündliche Nebenabsprachen gelten/bestehen nicht. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.